Aufenthalt des thailändischen Königs in Deutschland

Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 194. Sitzung. Berlin

Fragestunde  –  Mittwoch, den 25. November 2020

Frage 70
Antwort des Staatsministers Niels Annen auf die Frage der Abgeordneten Heike Hänsel (DIE LINKE):
Beabsichtigt die Bundesregierung, die Erteilung eines Visums an den thailändischen König Maha Vajiralongkorn an bestimmte Kriterien zu knüpfen, damit sichergestellt ist, dass der König bei seinem Aufenthalt in Deutschland keinerlei Regierungs- und Amtsgeschäfte ausführt, zum Beispiel dass der thailändische König für die Dauer seines Aufenthaltes in Deutschland gemäß Artikel 16 der thailändischen Verfassung (Artikel 16: „Wenn der König nicht im Lande anwesend ist oder aus sonstigem Grunde nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben, soll er einen oder mehrere Regenten, die ein Komitee bilden, ernennen. Für den Fall, dass der König einen Regenten ernennt,unterzeichnet der Präsident des Parlaments die königliche Anordnung“) einen Regenten für die Regierungsgeschäfte in Thailand bestellt, oder andere Kriterien?

Das Auswärtige Amt hat der thailändischen Seite klar vermittelt, dass es davon ausgeht, dass auf deutschem Boden von ihren Vertretern keine Entscheidungen getroffen werden, die der deutschen Rechtsordnung, dem Völkerrecht oder den international verbrieften Menschenrechten widersprechen.

Die thailändische Seite hat zugesichert, diese Vorgabe zu akzeptieren und entsprechend zu handeln. Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Hinweise vor, dass der thailändische König während seiner Aufenthalte in Deutschland Entscheidungen getroffen hat, die unseren formulierten Erwartungen widersprechen. Die Bundesregierung beobachtet die Lage weiterhin genau.

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